Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen durch uns gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen als Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit. Dies gilt auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Erklärungen von Kunden unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon auf welchem Wege und in welcher Form diese Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und/oder der Erfüllung eines Vertrages abgegeben werden.
(3) Der Kunde verzichtet auf die Geltung eigener Bedingungen, wenn er nicht ausdrücklich und schriftlich der Geltung dieser Geschäftsbedingungen widerspricht und abweichende Sondervereinbarungen trifft. Abweichungen gelten nur, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt werden.
(4) Soweit die Schriftform vorgesehen ist, kann nur durch beiderseitige schriftliche Erklärungen auf die Einhaltung der Schriftform verzichtet werden.
II. Angebot
(1) Unsere Angebote gelten hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Möglichkeiten solange der Vorrat reicht.
(2) Die Preise sind Nettopreise in EURO. Sie erhöhen sich um die am Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung geltenden als Mehrwertsteuer zu entrichtenden Beträge.
(3) Zum Angebot gehörende Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Beschreibungen und Montageskizzen sind nur annähernd und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit oder Garantie dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Zumutbare Material- oder technische oder konstruktive Änderungen der angebotenen und beschriebenen Artikel in Musterbüchern, Preislisten, Prospekten und sonstigen Druckerzeugnissen bleiben vorbehalten. Gegenrechte können hieraus nicht abgeleitet werden.
(5) An Demonstrationsgegenständen, Modellen und Zeichnungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
III. Auftragsbestätigung
(1) Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. Bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Beanstandungen unserer Auftragsbestätigung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Zugang, schriftlich geltend zu machen. Schweigen auf unsere Auftragsbestätigung gilt als Zustimmung.
(3) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
(4) Soweit keine abweichenden schriftlichen Abreden bestehen, gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt der Auslieferung.
IV. Lieferung, Liefertermine und -fristen
(1.1) Teillieferungen durch uns sind zulässig.
(1.2) Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und - dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung - Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn die Anlieferung direkt durch uns erfolgt. Die Haftung für Transportschäden ist auch dann ausgeschlossen, wenn ein Preis frei Lieferung vereinbart ist.
(1.3) Die Wahl der Transportart und des -weges bleibt uns vorbehalten, sofern sie nicht vom Kunden bei ertragsschluss ausdrücklich vorgeschrieben wird.
(1.4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für alle verursachten Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
(1.5) Die Ware ist branchenüblich verpackt. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(1.6) Eine Versicherung gegen Schäden durch den Transport und Transportverluste oder Bruch an der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Kunden für ihn und auf seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich, d. h. spätestens nach einer Woche nach Art und Umfang bei uns abzugeben. Transportschäden und Fehlermeldungen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief u. a.) bescheinigt werden.
(2.1) Genannte Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich gekennzeichnet und anerkannt haben. Sie stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(2.2) Lieferfristen und -termine gelten bei rechtzeitiger Absendung bzw. Übergabe an den mit dem Transport Beauftragten als eingehalten. Die Lieferung gilt auch als erfüllt, wenn die Ware versandbereit und dies dem Kunden mitgeteilt ist.
(2.3) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem Übereinstimmung über den Auftrag zwischen dem Kunden und uns vorliegt und endet mit dem Zeitpunkt der Warenversendung bzw. Übergabe an den mit dem Transport Beauftragten.
(3.1) Für die Nichteinhaltung von Lieferterminen oder -fristen haften wir, auch bei verbindlich zugesagten Lieferterminen und -fristen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3.2) Die Ausführung der Lieferungen oder Einhaltung der Liefertermine ist abhängig von geordneten Arbeits- und Betriebsverhältnissen, wie auch von ordnungsgemäßer Ankunft des Rohmaterials. Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Blockaden, behördliche Maßnahmen, sonstige Störungen des Betriebes oder des Transportes, die uns oder unseren Vorlieferanten die rechtzeitige Lieferung erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Lieferfristen entsprechend oder berechtigen uns wahlweise hinsichtlich des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
(3.3) Die von unserem Vorlieferanten abgegebene Erklärung, dass unsere Belieferung nicht rechtzreitig erfolgen kann, gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Einhaltung unserer Lieferung nach Ziffer 3.2 gehindert sind.
(3.4) Kommen wir mit unserer Lieferung aus anderen Gründen als in Ziffer 3.2 genannt in Verzug, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist mit der Erklärung, danach die Lieferung nicht mehr anzunehmen, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3.5) Schadenersatzansprücke wegen unseres Leistungsverzuges sind generell ausgeschlossen.
V. Gewährleistung und Haftung
(1) Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gelieferten Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kunde hat die Ware nach Erhalt auf die Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen. Eine Haftung durch uns für die Eignung wird nicht übernommen. Jede durch uns erfolgte Beratung zur Anwendung gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die Ware auf ihre Eignung zum vorgesehenen Zweck zu prüfen.
(2) Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Die Frist und Form gilt auch für versteckte Mängel nach deren Entdeckung.
(3) Die Mängelanzeige gegenüber unserem Handelsvertreter hat keine Wirkung. Die Anzeige muss innerhalb vorbenannter Frist bei uns eingegangen sein.
(4) Nach Einbau oder sonstiger Bearbeitung der Ware durch den Kunden ist die Mängelrüge ausgeschlossen.
(5) Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der Minderqualität nicht der Gewährleistung.
(6) Der Kunde hat uns auf unser Verlangen entweder die gerügte Ware oder eine Probe zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, entfallen seine Mängelansprüche.
(7) Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl verpflichtet, entweder im Wege der Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern, die Ware gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen (Rücktritt) oder einen dem Mangel entsprechenden Teil des Preises zurückzuerstatten (Minderung). Für die Nacherfüllung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen.
(8) Sind wir trotz mehrmaligen Versuchs nicht in der Lage, den beanstandeten Mangel zu beheben bzw. mangelfrei zu liefern, ist der Kunde zur Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt. Darüberhinausgehende Rechte oder Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(9) Die Erhebung einer Mangelrüge berechtigt nicht zur Verzögerung der Zahlung. Auch die Änderung der Zahlungsbedingungen ist ausgeschlossen.
(10) Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Kunde keine Mängelrechte bezüglich anderer Teillieferungen geltend machen.
(11) Eine bestimmte Beschaffenheit der Ware i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nur insoweit, als diese im einzelnen, ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Das Gleiche gilt für Garantien i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, EN-oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine bestimmte Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder einer Garantie i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB, es sei denn, dies wird einzeln, ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
VI. Rücksendung mangelfreie Ware
(1) Von uns gelieferte Ware wird nur nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung bei frachtfreier Versendung auf Gefahr des Kunden zurückgenommen. Von uns zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Kostenteils in Höhe von 20 % des Kaufpreises gutgeschrieben. Die Auszahlung des Restbetrages ist ausgeschlossen.
(2) Die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware ist ausgeschlossen.
VII. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
(1) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar, soweit nicht ausdrücklich auf der Rechnung ein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist.
(2) Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Leistungsort ist unser Sitz.
(3) Für die Skontorechnung ist der Endrechnungsbetrag maßgeblich.
(4) Wechsel nehmen wir nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur zahlunghalber unter Vorbehalt der jederzeitigen Rückgabe herein. Sämtliche aus der Wechselhereinnahme und -durchsetzung entstehende Kosten, einschließlich Wechselsteuer, Diskont-, Protest- und Einzugskosten gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Unsere Forderung gilt erst als erfüllt, wenn der von Rückgriffsansprüchen unbelastete Gegenwert gutgeschrieben ist. Sämtliche aus der Scheckhereinnahme entstehende Kosten, einschließlich der Protestkosten, gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht zur Inempfangnahme von Zahlungen berechtigt.
(7) Vom Fälligkeitstage an sind wir berechtigt, Zinsen ins Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz p. a. zu berechnen, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Zahlt der Kunde nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder Empfang der Ware, so gerät er in Zahlungsverzug und schuldet Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a., soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Für Verbraucher bleibt es bei den gesetzlichen Verzugsregelungen gemäß §§ 286 ff BGB. Sowohl dem Kunden, als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schadensersatz nachzuweisen.
(8) Gegenansprüche berechtigen den Kunden nur dann zur Aufrechnung soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zur Leistungsverweigerung nicht berechtigt.
(9) Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der ältesten Forderung verrechnet.
(10) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, bei Bekanntwerden von Zahlungsschwierigkeiten oder sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und für alle austehenden Lieferungen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen. Leistet der Kunde nicht, stehen uns nach Inverzugsetzung folgende weiter Rechte und soweit sie sich nicht gegenseitig ausschließen auch nebeneinander zu: 1.) Rücktritt vom Vertrag,
2.) Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
3.) Inbesitznahme der unbezahlten Ware und
4.) Herausverlangen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nach Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden erst über, wenn er seine sämtlichen - auch künftigen - Forderungen unsererseits aus der bestehenden Geschäftsbedingung, gleich aus welchem Rechtsgrund getilgt hat.
(2) Dies gilt für alle bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden.
(3) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
(4) Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns Verbindlichkeiten erwachsen.
(5) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand hiermit an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Der Kunde verpflichtet sich, kein Abtretungsverbot mit seinen Abnehmern zu vereinbaren. Die Berechtigung zur Weiterverarbeitung oder -veräußerung erlischt, sobald der Kunde in Rückstand mit seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Vertragsverpflichtungen kommt.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, seinen Abnehmern im Falle der Weiterveräußerung unseren Eigentumsvorbehalt offen- und aufzuerlegen.
(8) Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde unverzüglich offenzulegen bzw. schriftlich anzuzeigen. Er hat unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentumsvorbehalt an der gepfändeten Sache besteht.
(9) Der Kunde tritt uns alle seine durch Veräußerung oder Verarbeitung der unter Vorbehalt gelieferten Ware entstehenden Forderungen mit allen Neben- und Sicherungsrechten bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerte Ware zuzüglich 10 % bereits jetzt ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Übersteigt der Wert der Abtretung und Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 25 %, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl Rückabtretungen vorzunehmen oder Sicherheiten freizugeben.
(10) Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, die Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu unterrichten. Die Benachrichtigung gilt als Widerruf nachstehender Einzugsermächtigung.
(11) Der Kunde ist unter jederzeit möglichem Widerruf ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.
IX. Verrechnungsklausel
(1) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns oder einem anderen mit unserer Firmengruppe verbundenen Unternehmen gegen den Kunden oder einem mit dem Kunden mehrheitlich verbundenen Unternehmen zustehen. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht auch, wenn seitens des Kunden Barzahlung und unsererseits eine Leistung erfüllungshalber erfolgt oder vereinbart ist. Bei laufender Rechnung bezieht sich die Aufrechnungsvereinbarung auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
X. Ausschluss von Ansprüchen
(1) Rechte und Ansprüche des Kunden sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Darüberhinausgehende Rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
(2) Für Schäden aus vorvertraglicher, vertraglicher oder sonstiger Pflichtverletzung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt sowohl für unsere gesetzlichen Vertreter, wie auch für unsere Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Haftung wird der Höhe nach auf den Wert der Lieferung beschränkt.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
(3) Gerichtsstand ist Dresden.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder aufgrund künftiger Umstände werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Etwaige unwirksame Bestimmungen oder ergänzungsbedürftige Lücken sind durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.